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Besondere Probleme könnten sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Wahlrecht. Diese Ausnahmeregelungen sollten sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützen.