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Da NdFeB-Magnete metallisches Cobalt in Mengen enthalten, die die für Karzinogene der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 relevante Konzentration überschreiten, wäre ihre Verwendung verboten. Daher sollte die Verwendung solcher Magnete zulässig sein, wenn sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können, d. h. Magnete, Spielzeug und deren Bestandteile, die Magnete enthalten, die keine kleinen Teile gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm sind.
Aus der Stellungnahme des SCHEER geht hervor, dass cobalthaltige Bestandteile von Metallspielzeug, die elektrischen Strom leiten sollen, als chemisch sicher…
Der höchste Cobaltanteil als Nickelkontaminant wurde von der Spielzeugindustrie auf etwas mehr als 0,1 % in rostfreiem Stahl und 0,3 % in metallischen, nicht…
Folgende Zeile wird in Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG eingefügt: „Cobalt CMR 1B In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl als…
Die Analyse von Alternativen durch die Spielzeugindustrie gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/48/EG wurde vom SCHEER als…
Nickel ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Da es keine spezifischen Anforderungen gibt, kann Nickel in…
Die Richtlinie 2009/48/EG enthält allgemeine Vorschriften für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.