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Angesichts der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ist es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, den Zulassungsanforderungen für Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, gleichwertig sind. Diese Zulassungsanforderungen betreffen die natürlichen Personen, die die Arbeiten im Namen der Prüfungsgesellschaft ausführen, die Mehrheit der von der Prüfungsgesellschaft gehaltenen Stimmrechte und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft. Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen möchten, sollten lediglich dafür Sorge tragen müssen, dass sie mindestens einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die Anforderungen für die Zwecke der Zulassung erfüllt und der in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.