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Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, beschließen, sich in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an dieser zu beteiligen. Da diese Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen von er Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt, sollte die Bestimmung über eine solche zweijährige Ausnahmeregelung gestrichen werden.
Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die…
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, bei denen es sich um große Unternehmen oder um…
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU…
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG…
Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die…
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.