Art. 2 32025L0002
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung: (6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1 ). , firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 10a der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken: Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.