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Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen von Gruppen einer bestimmten Größe eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Es ist jedoch angezeigt, die Flexibilität im Falle von Beteiligungsgesellschaften zu erhöhen. Insbesondere wenn eine Gruppe dieser Größe nur aufgrund der unterschiedlichen Vermögensanlagen einer Beteiligungsgesellschaft besteht, könnte die konsolidierte Berichterstattung Schwierigkeiten in der Praxis und Belastungen mit sich bringen und für andere Marktteilnehmer von begrenztem Nutzen sein. Folglich sollten Beteiligungsgesellschaften, die Mutterunternehmen solcher Gruppen sind, wählen können, ob sie konsolidierte Nachhaltigkeitsinformationen berichten oder diese Informationen weglassen. Diese Option sollte im Hinblick auf ihr Ziel streng begrenzt werden. Sie sollte nur Anwendung finden, wenn das Mutterunternehmen der Definition einer Beteiligungsgesellschaft entspricht, einschließlich der Anforderung, sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung der Tochterunternehmen einzumischen, unbeschadet seiner Rechte als Anteilseigner. Zu diesen Rechten gehört das Stimmrecht in Hauptversammlungen, das sich je nach den nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften u. a. auf die Ernennung von Mitgliedern der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, beziehen könnte, um für die ordnungsgemäße Überwachung und den Schutz dieser Investitionen zu sorgen. Darüber hinaus sollten Beteiligungsgesellschaften diese Möglichkeit nur haben, wenn sie Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind. Dies schließt Fälle aus, in denen Tochterunternehmen von Beteiligungsgesellschaften durch ihre Geschäftstätigkeit eng miteinander verbunden sind, z. B. wenn die Tätigkeiten einer Tochtergesellschaft die Tätigkeiten einer anderen Tochtergesellschaft ermöglichen oder unmittelbar unterstützen. Schließlich sollte diese Option nicht die Berichtspflichten berühren, die für andere Unternehmen der Gruppe gelten könnten, z. B. wenn ein Unternehmen der Gruppe als solches in den Anwendungsbereich von Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fällt.
Nach Artikel 23 der Richtlinie 2013/34/EU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten…
Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung über…
Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr…
Artikel 29a erhält folgende Fassung: „Artikel 29a Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im konsolidierten…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mutterunternehmen, bei denen es sich um…
Wenn sich die Zusammensetzung einer Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund des Erwerbs oder der Verschmelzung von Unternehmen ändert, könnte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.