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Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 bzw. für Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 auf konsolidierter Basis handelt. Angesichts des wachsenden Bedarfs der Nutzer an Nachhaltigkeitsinformationen sollten zusätzliche Kategorien von Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet werden. Daher sollten sämtliche großen Unternehmen sowie sämtliche Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, dazu verpflichtet werden, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. In den Bestimmungen dieser Änderungsrichtlinie, mit denen die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, wird der Umfang der Berichterstattungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU ausdrücklich festgelegt. Daher stellen sie keine Vereinfachung oder Änderung einer anderen Anforderung dar, und die Einschränkung der Befreiungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/34/EU findet keine Anwendung. Insbesondere sollten Unternehmen von öffentlichem Interesse für die Zwecke der Anwendung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht als große Unternehmen behandelt werden. Dementsprechend sollten kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind und bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen Bericht erstatten dürfen. Darüber hinaus sollten alle Unternehmen, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, Nachhaltigkeitsberichte auf Gruppenebene erstellen. Da in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 zudem auf Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU Bezug genommen wird, werden die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen wurden, auch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten müssen.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale,…
Artikel 19a erhält folgende Fassung: „Artikel 19a Nachhaltigkeitsberichterstattung Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im Lagebericht mittels eines…
Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsrisiken und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere…
(1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu fünf Berichterstattungsbereichen offenlegen:…
Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen Artikeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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