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Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu verhindern, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte berichten müssen, sollte diese Befugnis gestrichen werden. Abhängig von der Nachfrage durch Unternehmen, die den in der Richtlinie 2013/34/EU genannten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, könnte die Kommission Unternehmen unterstützen, indem sie sektorspezifische Leitlinien bereitstellt, die die Anwendung der ESRS in einer bestimmten Wirtschaftsbranche veranschaulichen und erleichtern, einschließlich Leitlinien für die Durchführung der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit mit dem Ziel, Nachhaltigkeitsaspekte zu ermitteln, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für ein typisches Unternehmen, das in der betreffenden Branche tätig ist, wesentlich sind. Solche etwaigen Leitlinien sollten sich auf Konsultationen der einschlägigen Interessenträger stützen. In geeigneten Fällen könnten einschlägige internationale Standards berücksichtigt werden.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 werden bestimmte Unternehmen verpflichtet, gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die…
Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für…
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den…
Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6a STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG Artikel 29b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.