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Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen — handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da diese Richtlinie den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene beschränkt, sollte eine solche Beschränkung auch für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute gelten.
Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe…
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen spielen beim Übergang zu einem gänzlich nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit…
Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die…
In Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU erhält Absatz 6 folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können…
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von…
Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.