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Die wichtigste Folge der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Rechtshandlung infolge einer Anfechtungsklage ist die Verpflichtung der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei, den erlangten Vorteil an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Der Begriff „Vorteil“ sollte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Vergütungen und Zinsen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht umfassen. Der Vorteil könnte als zurückerstattet gelten, wenn der Vorteil in natura zurückerstattet wird oder wenn der entsprechende Geldwert dieses Vorteils nach nationalem Recht gezahlt wird. Es sollte möglich sein, Anfechtungsklagen gegen einzelne Rechtsnachfolger des Schuldners zu erheben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte, die der Anfechtungsklage unterliegen, Kenntnis von den Umständen hatten, auf denen die Anfechtungsklagen beruhen.