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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen nach Artikel 15 nur im Einzelfall durchgeführt wird und dem innerhalb des jeweils benannten Gerichts oder der jeweils benannten Verwaltungsbehörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellten und ermächtigten Personal vorbehalten ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
das in Absatz 1 genannte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und angemessen qualifiziert ist;
technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten für die Zwecke der Ausübung der Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen durch die benannten Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 15 nach hohen technologischen Standards zu gewährleisten.
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