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Alle nach Maßgabe dieser Richtlinie von benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Insolvenzverwaltern erlangten personenbezogenen Daten sollten nur — im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften — verarbeitet werden, wenn dies in einem laufenden Insolvenzverfahren für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, erforderlich und verhältnismäßig ist.