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Der grenzüberschreitende Zugang der nach dieser Richtlinie benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, das sich daraus ableitet, dass sie die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta anerkannt sind, sowie die Grundrechte und Grundsätze, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Union oder alle Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind, achten. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehene Befugnis, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern Zugang zu Bankkontoinformationen zu erlangen und diese abzurufen, sollte im Einklang mit dem Unions- und dem nationalen Recht sowie den nationalen Verfahrensgarantien über den Schutz personenbezogener Daten ausgeübt werden.