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Umgehender und direkter Zugang zu Bankkontenregistern ist für die Maximierung des Werts von Insolvenzmassen oft unabdingbar. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, wonach die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten umgehenden und direkten Zugang zu Informationen erhalten, die in den Bankkontenregistern gespeichert sind. Für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, ist möglicherweise nicht nur der Zugang zu den Bankkontoinformationen des Schuldners, sondern auch zu den Bankkontoinformationen Dritter erforderlich, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie durch nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlungen begünstigt wurden. Wenn ein Mitgliedstaat Zugang zu Bankkontoinformationen über ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem gewährt, sollte dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Behörde, die das Datenabrufsystem betreibt, die Suchergebnisse unverzüglich und ungefiltert den benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden übermittelt.