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Die Richtlinie (EU) 2024/1640 stellt sicher, dass Personen mit berechtigtem Interesse im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Zum Zwecke der Aufspürung von Vermögenswerten im Rahmen laufender Insolvenzverfahren sollte Insolvenzverwaltern rechtzeitig Zugang zu bestimmten Kategorien von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in den vernetzten Zentralregistern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert sind, gewährt werden, z. B. Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die relevant für das…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete beim Ergreifen von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Natürliche Personen, deren personenbezogene…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach…
Die Ermittlung von Antragstellern ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu Angaben zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.