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Um zu gewährleisten, dass ein Unternehmen im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens zum besten Preis verkauft wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozesses nach hohen Standards in Bezug auf Wettbewerbsorientierung, Transparenz und Fairness durchgeführt wird. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass nach Eröffnung der Liquidationsphase oder nach Vorstellung des vorgeschlagenen Bestbieters eine öffentliche Auktion durchgeführt wird, um das beste Gebot auszuwählen, oder das vom Sachwalter vorgeschlagene Gebot von den Gläubigern gebilligt wird. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die Billigung der Gläubiger von der Gläubigerversammlung oder vom Gläubigerausschuss erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde entscheiden kann, dass — unter Berufung darauf, dass das beste Gebot nicht dem…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine öffentliche Auktion im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 durchgeführt wird, um die Erzielung eines fairen…
Das Pre-pack-Verfahren sollte sicherstellen, dass das beste im Laufe der Vorbereitungsphase eingegangene Gebot entweder dem Gericht oder der zuständigen Behörde…
Die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, vorzusehen, dass ein Gericht oder eine zuständige Behörde, das bzw. die festgestellt hat, dass der…
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass bei einer Liquidation durch den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen ein…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass gesicherte Gläubiger am Bietverfahren im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens teilnehmen, indem sie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.