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Im Falle von Insolvenzsystemen, die auf dem Grundsatz der Gläubigerautonomie beruhen, sollten die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht vorsehen können, dass es Sache der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon gemäß Absatz 1 Buchstabe c von den Gläubigern…
Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses…
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Gläubigerausschuss vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem nationalen Recht eingesetzt…
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den…
Die Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.