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Da Anfechtungsklagen darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung auf eine Insolvenzmasse rückgängig zu machen, ist es angebracht, die nachteiligen Auswirkungen einer Rechtshandlung als zum Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung und nicht als zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung verursacht zu erachten. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt eine Rechtshandlung als vollendet, wenn sie Rechtswirkungen gemäß nationalem Recht entfaltet. Sind die Rechtswirkungen einer Rechtshandlung gemäß nationalem Recht jedoch abhängig von deren Eintragung in ein öffentliches Register, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Rechtshandlung als vollendet erachtet wird, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind, da sich die Dauer der Eintragung einer Rechtshandlung in ein öffentliches Register der Kontrolle des Schuldners und der anderen Parteien der Rechtshandlung entzieht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet…
Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der „Rechtshandlungen“ gemäß den Vorschriften über Anfechtungsklagen weit ausgelegt werden, um jedes…
Anfechtungsklagen sollten Rechtshandlungen erfassen, die innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraums vor dem Datum der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines…
Um die berechtigten Erwartungen der Gegenpartei des Schuldners zu schützen, sollte jeder Eingriff infolge einer Anfechtungsklage in die Gültigkeit oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.