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Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung auf eine CCP angewandt, so gibt die Abwicklungsbehörde die Verfügbarkeit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel, die zu übertragen sind, bekannt oder leitet die erforderlichen Schritte für deren Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen, -verpflichtungen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien: Die Kriterien nach Unterabsatz 1 hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Käufer heranzutreten.
Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel der CCP nicht sachlich falsch darstellen;
es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Käufer stattfinden;
Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein;
es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen; und
soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der Vermarktung zu erfüllen, oder die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel vermarkten, wenn sie feststellt, dass die Einhaltung dieser Anforderung und dieser Kriterien die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele wahrscheinlich beeinträchtigen würde, einschließlich durch die Schaffung einer erheblichen Gefahr für die Finanzstabilität.
Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie…
sie darf weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führen;
Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu…
Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzuführen, wenn sie…
kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder anderen Eigentumstitel innerhalb einer von ihr unter Berücksichtigung der herrschenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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