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Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 annehmen. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollten die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden von Finanzinstituten zum Zweck der Auszahlung von Einlagen aus Kundengeldern, die Kriterien und Umstände für die Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten der einzelnen Kunden oder für eine Direkterstattung an den Kunden sowie die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern, festgelegt werden. Ferner sollten in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards auch die Methodik für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die Zielausstattung angerechnet werden können, und für das Verfahren für die Wiederauffüllung der Einlagensicherungssysteme festgelegt sein.
Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von…
Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA zurückgreifen können,…
Um in Fällen, in denen die entsprechenden institutsinternen Risikomesssysteme nicht zufriedenstellend sind, die Berechnung des Zinsänderungsrisikos bei…
Die technischen Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den…
Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.