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Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards sollten Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens und der Inhalt der Informationen, die den Einlegern übermittelt werden sollten, sowie das Verfahren für diese Informationsübermittlung festgelegt werden. Ferner sollte in den technischen Durchführungsstandards auch die Verfahren festgelegt werden, die für die Übermittlung von Informationen seitens des Kreditinstituts an sein Einlagensicherungssystem sowie seitens des Einlagensicherungssystems oder der benannten Behörde an die EBA zu befolgen sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.
Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege von…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen die von den…
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb…
Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — von der EBA entwickelte Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von…
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards hinsichtlich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.