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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V der genannten Richtlinie festzulegen, um Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten festzulegen, um die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1. Ziffer ix der genannten Richtlinie zu erlassen und um Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, anzunehmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse…
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG in Bezug auf das Verzeichnis der Übereinkommen in ihrem…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.…
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Anhang V, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf zusätzliche technische Spezifikationen und Indikatoren für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.