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Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungszeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ablauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu übermitteln.
Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhandensein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungsstelle den Abnehmer unverzüglich über das Vorhandensein zu unterrichten. Anschließend hat der Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu unterrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff zu beziehen.
Der Verband hat der Molkerei jeweils bis zum dritten Werktag des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats alle Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er…
Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der…
Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum…
von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.