Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung
mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,
insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und
mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.
Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung…
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
Zugelassene Untersuchungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Milch-Güteverordnung[9] ist für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 [10] der…
Die Überwachungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss die Durchführung der Prüfung der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt Saarbrücken oder einer…
Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsregelung entsprechend anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.