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Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel gemäß § 2 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben zuerkannt werden kann.
Mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin…
Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als…
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn befähigt sind. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen…
Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für…
Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.