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Die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung im Fachbereich der Rechtspflege müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben besitzen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Bestellung als
Richterin beziehungsweise Richter oder Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt,
Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder
Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Fachhochschule im Fachbereich Rechtspflege
im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.
Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwurf von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als im Dienst eines der beteiligten Länder…
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.
mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als qualifizierte praxisanleitende Person beim Träger der praktischen…
Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.