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Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.
Das für die Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des…
Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer…
Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für…
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die…
Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für…
Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.