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Die Rechtspflegerprüfung wird nach der in § 5 Absatz 3 näher bezeichneten Vereinbarung bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg abgelegt. Sie richtet sich unbeschadet der §§ 13 und 14 nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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