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Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2011 angetreten haben, richtet sich nach bisherigem Recht. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der ab dem 1. September 2011 geltenden Fassung, wenn eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im ersten Studienjahr stattfindet. Sofern die Ausbildung nicht spätestens im Jahr 2013 mit Erfolg abgeschlossen wird, gilt für den verlängerten Vorbereitungsdienst sowie für die Rechtspflegerprüfung die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der ab dem 1. September 2011 geltenden Fassung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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