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Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes können auf ihren Antrag durch das Ministerium der Justiz zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn
ihre Persönlichkeit sowie ihre bisherigen Leistungen sie dazu geeignet erscheinen lassen und
sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren. § 3 Absatz 1, 3 und 5 findet keine Anwendung.
Die Zulassung erfolgt auf Grund eines Auswahlverfahrens. Das Nähere regelt das Ministerium der Justiz.
Für die Einführungszeit der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt. Der Fachhochschule für Rechtspflege wird die Aufgabe übertragen, diesen eine dem Studium I und II entsprechende Ausbildung zu vermitteln.
Im Anschluss an die Einführungszeit legen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung als Aufstiegsprüfung ab.
Bis zur Übertragung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes haben die Beamtinnen und Beamten bei der Bearbeitung von Rechtspflegergeschäften ihrer Amtsbezeichnung die Wörter „als Rechtspflegerin“ oder „als Rechtspfleger“ anzufügen.
Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, nehmen ihre frühere Beschäftigung wieder auf. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen