§ 10 RTrAbwG
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
durch die Abwickler (§ 3) oder
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten,
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
Grundstück oder
grundstücksgleiches Recht
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.