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Zu Nummer 5: Sofern bei der zuständigen Stelle eines Landes das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die eingegangenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu überweisen, Entsprechendes gilt für die Übersendung der Mitteilung nach Satz 2.