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Der Unternehmer teilt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlasst wurden, anfordert.