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Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Regierungschefs von Bund und Ländern ihre Zustimmung erteilt haben. Protokollnotiz Zu § 6 Satz 3 erklären die Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein folgenden Vorbehalt: „Der Vereinbarung wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass entsprechend den in § 2 festgelegten Zielen der Modellversuche, eine Entscheidungshilfe für die Entwicklung des Bildungswesens zu sein, die Förderung gemäß § 6 Satz 3 nicht auf einen einzigen von der Bund-Länder-Kommission festgelegten Schultyp eingeengt wird.“