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Die für die Modellversuche erforderlichen besonderen Mittel sollen in der Regel vom Bund und dem Sitzland, bzw. den sich beteiligenden Ländern, je zur Hälfte aufgebracht werden. Ein anderer Finanzierungsschlüssel kann im Einzelfall von der Kommission, bzw. dem von ihr beauftragten Gremium, empfohlen werden.