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Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar berührt.
Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar, werden die berührten Belange von Forschung, Lehre und Hochschulentwicklungsplanung unter angemessener Würdigung vom Ministerium berücksichtigt.
Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als…
Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des…
Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums,…
Das Ministerium erlässt zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem…
eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und die allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die…
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.