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Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gemäß § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes erlassen werden.
Das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) nimmt bei dem Erlass von Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes auf die Belange der Hochschulen angemessen Rücksicht.
Das Benehmen ist hergestellt, wenn das Ministerium sich ernsthaft um die Herstellung eines Einvernehmens mit den Hochschulen, für die die Rahmenvorgabe verbindlich sein soll, bemüht oder, im Falle von Rahmenvorgaben im Sinne des § 2 Absatz 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes und des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes, den jeweiligen Hochschulen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat und die abgegebenen Stellungnahmen unter angemessener Würdigung berücksichtigt. Das Benehmen kann im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren hergestellt werden. Das Ministerium stellt in der Rahmenvorgabe fest, dass ein Benehmen hergestellt worden ist.
Die Rahmenvorgabe wird den Hochschulen, für die sie gilt, in geeigneter Weise, beispielsweise auch in Form elektronischer Kommunikation, bekannt gegeben.
Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder…
Das Ministerium erlässt zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem…
Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in…
eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und die allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die…
Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die…
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.