Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABI. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung anstreben.
Die Berufsqualifikation muss in einem der Staaten nach Absatz 1 (Qualifikationsstaat) erworben oder anerkannt und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich sein, die mit der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.