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Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Identitätsnachweis,
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die oder der Antragstellende beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.
Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können von der oder dem Antragstellenden in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde
von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf…
Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) wird wie folgt geändert: Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen…
Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie…
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erforderlich ist, um…
Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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