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Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.
Hat die oder der Antragstellende in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,
die oder der Antragstellende auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und
die oder der Antragstellende die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.
Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.
Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die oder der Antragstellende über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.
Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) wird wie folgt geändert: Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen…
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf…
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf…
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.…
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten, in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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