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Die nach § 3 zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den Einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
Für die Zwecke des Absatzes 1 soll das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123) genutzt werden.