Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder an die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereichs oder an den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) in der jeweils geltenden Fassung,[3] zu richten.