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Der Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Dabei ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.
Dem Antrag sind beizufügen Ergänzend sollen dem Antrag eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs und eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden wurde, beigefügt werden.
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Qualifikationsnachweise,
Bescheinigungen oder Urkunden des Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind, wobei die Bescheinigungen oder Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
eine Bescheinigung des Qualifikationsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Qualifikationsnachweise in einem Qualifikationsstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise,
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Saarlandes bereits geprüft hat, sowie
gegebenenfalls eine von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
Die in Absatz 2 bezeichneten Dokumente sind im Fall begründeter Zweifel und, soweit unbedingt geboten, in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Aufforderung, Dokumente im Sinne von Satz 1 vorzulegen, hemmt den Fristablauf nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht.
Bestehen berechtigte Zweifel, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufes nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123), erfolgen.