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1Die Gebühren stehen der juristischen Person oder dem beliehenen Unternehmen zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vorgenommen oder die Benutzung gewährt hat. 2Wird die Amtshandlung von Behörden oder Organen verschiedener juristischer Personen oder beliehener Unternehmen vorbereitet, so wird das Gebührenaufkommen geteilt. 3Die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird in den Gebührenverzeichnissen bei der jeweiligen Gebührenstelle bestimmt.