SaarlGebG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 SaarlGebGZuständigkeitGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964 § 9a§ 11 Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.