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Der Einheitliche Ansprechpartner Saar beachtet bei seiner Tätigkeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
1Der Einheitliche Ansprechpartner Saar kann für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung, erheben. 2Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen und dürfen den auf die Tätigkeit entfallenden Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie das Einzugsverfahren durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar zu bestimmen.
1Das Land trägt den dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 entstandenen, nicht anderweitig gedeckten erforderlichen Aufwand, soweit er berücksichtigungsfähig ist. 2Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die ihrer Art nach auch in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Informations- und ähnliche Tätigkeiten ohne Rechtspflicht bei dem jeweiligen Träger entstanden waren.