SaarlGebG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SaarlGebGGebührenberechnung bei RahmengebührenGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964 § 6§ 8 (1)Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.(2)Rahmengebühren sind auf volle Euro festzusetzen.