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1Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstands zu berechnen, so ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. 2Beträge bis zu 0,50 Euro werden auf volle Euro abgerundet, Beträge über 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
1Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstands nachzuweisen. 2Wird der Nachweis nicht oder in unzureichender Weise erbracht, so schätzt die Behörde oder das Organ den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.