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Die allgemeinen Investitionszuweisungen und die besonderen Investitionszuweisungen werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.