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Die Investitionszuschüsse nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden in den Jahren 2025 bis 2029 in Höhe von jährlich 14 Millionen Euro als allgemeine Investitionszuweisungen auf alle Gemeinden verteilt. 6 Millionen Euro entfallen jährlich als besondere Investitionszuweisungen auf Gemeinden, deren Bestand an strukturellen Liquiditätskrediten zum Stichtag 31. Dezember 2023 150 Euro je Einwohner nicht übersteigt.
Zur Berechnung des Kreditbestandes nach Absatz 1 Satz 2 werden vom Ausgangsbetrag für die Mindesttilgung nach § 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), die jährliche Mindesttilgung und Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite nach § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt abgezogen. Das Ergebnis wird in das Verhältnis zu der Einwohnerzahl gesetzt.